Nach dem Mutterschutzgesetz steht Schwangeren und Müttern während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld zu.
Während dieser Schutzfristen erhält die Beschäftigte Mutterschaftsgeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bis maximal 13,00 €/Kalendertag.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist zu zahlen, wenn das durchschnittliche Nettoentgelt je Kalendertag der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist 13,00 € übersteigt.
Während eines Beschäftigungsverbotes erhält Ihre Mitarbeiterin den laufenden Arbeitslohn als Mutterschaftslohn.
Der Vorteil für Sie:
Sie melden uns, wenn Ihre Mitarbeiterin schwanger ist und wir kümmern uns um die notwendigen Berechnungen und Meldungen.
Die Erstattungsanträge für Ihre Aufwendungen als Arbeitgeber werden unaufgefordert von uns im Rahmen der Erstellung der Lohnabrechnung elektronisch an die Krankenkasse übermittelt.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.