Weihnachtsgeld stellt als Einmalbezug steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.
WICHTIG:
Auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld können Sie Ihren Mitarbeiter/innen Weihnachtgeld zahlen. Als sonstiger Bezug bleibt dieses anrechnungsfrei auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes besteht nicht. Einzelne Arbeitnehmer können, mit einem zulässigen Grund, ausgeschlossen werden. Über die Höhe dieser Sonderzahlung können Sie als Arbeitgeber entscheiden.
Zahlen Sie Ihren Mitarbeiter/innen das Weihnachtsgeld ausdrücklich freiwillig, kann dieses in steuerfreie oder pauschal versteuerte Vergütungsbestandteile umgewandelt werden (z. Bsp. Warengutscheine). Vorausgesetzt, es wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.
Der Vorteil für Sie:
Sie teilen uns mit, welchen Mitarbeitern/innen Sie Weihnachtsgeld zahlen möchten und wir berücksichtigen die Einmalzahlung auf der Lohnabrechnung. Gern auch mit einem Text zur freiwilligen Zahlung.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.