Die Übernahme von Bußgeldern die Ihre Mitarbeiter/innen während der Arbeitszeit erhalten, stellen steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.
Es besteht kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Bußgeldern durch den Arbeitgeber, auch bei ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse.
Dazu zählen Geldstrafen, Geldbußen oder Ordnungs- und Verwarnungsgelder.
Der Vorteil für Sie:
Sie melden uns die Bußgelder, die Sie Ihren Mitarbeiter/innen erstatten möchten und wir berücksichtigen diese auf der Lohnabrechnung.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.