Die weltweite Corona-Pandemie hat große Auswirkungen auf jeden einzelnen und bewirkt u.a. für Lohnbuchhalter viele befristete Änderungen, die teilweise rückwirkend berücksichtigt werden müssen.
Nachfolgend einige Beispiele für betroffene Beschäftigungsverhältnisse und Lohnbestandteile:
- Sonderregelungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
- Rückwirkende Steuerfreistellung von AG-Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld
- Sonderregelungen bei kurzfristig Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 bis zum 31.10.2020
- steuerfreie Corona-Sonderzahlung für 2020 in Höhe von 1.500,00 Euro
- Sonderregelungen bei unvorhersehbarem Überschreiten der Minijobgrenze
Sollten Sie als Unternehmer nicht alle fälligen Beiträge und Abgaben fristgerecht leisten können, gibt es bei verschiebenden Institutionen die Möglichkeit Stundungen bzw. Ratenzahlungen zu beantragen.
Der Vorteil für Sie:
Sie melden uns aktuelle Veränderungen in Ihrem Unternehmen und wir prüfen in Zusammenarbeit mit Ihnen, welche Sonderregelungen für Sie und Ihre Mitarbeiter/innen anwendbar sind.
Gesetzliche Aufzeichnungsfristen werden von uns automatisch bei der Erstellung der Lohnabrechnung in den Lohnkonten Ihrer Mitarbeiter/innen berücksichtigt (z.B. Corona-Sonderzahlungen).
Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.