Seit dem 01.01.2019 dürfen Arbeitgeber Ihren Mitarbeiter/innen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei ersetzen.
Die Höhe der Aufwendungen ist durch Vorlage der Fahrausweise zu belegen. Eine regelmäßige Nutzung ist für die volle Erstattung nicht notwendig.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch die Gewährung der Fahrtkostenerstattung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Beinhaltet sind außer Einzelfahrscheinen für Bus und Bahn, auch Monats- und Jahresfahrausweise. Diese dürfen auch für die private Nutzung an Ihre Mitarbeiter/innen ausgegeben werden.
Der Vorteil für Sie:
Sie teilen uns mit, welche Aufwendungen Sie Ihren Mitarbeiter/innen erstatten wollen und wir bringen diese für Sie auf die Lohnabrechnung.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.