Der Solidaritätszuschlag ist als Anhangsteuer erst zu zahlen, wenn Lohnsteuer fällig wird und diese eine bestimmte Freigrenze überschreitet.
Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für den Großteil aller Steuerzahler entfallen, aufgrund einer deutlich ausgedehnten Freigrenze, an die sich eine Milderungszone anschließt.
Die schrittweise Abschaffung entlastet Gering- und Mittelverdiener, gilt aber nicht nur für Arbeitnehmer. Auch Selbstständige profitieren von der Abschaffung bei der Versteuerung Ihrer Gewinneinkünfte.
Der Vorteil für Sie:
Ob der Solidaritätszuschlag für Ihre Mitarbeiter/innen entfällt, teilweise oder voll zu zahlen ist, wird durch unsere zertifizierte Abrechnungssoftware geprüft und entsprechend auf der Lohnabrechnung umgesetzt.
Bei Fragen sprechen Sie uns gern dazu an.